Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Es gibt unzählige Gründe, weshalb Eltern ihren Sohn/ihre Tochter beurlauben lassen möchten: Familienfeste (z. B. Erstkommunion eines Geschwisterkindes), religiöse Feste, Teilnahme an Sportwettkämpfen, vorübergehender Besuch einer anderen Schule (z. B. Aufenthalt in USA in der Jahrgangsstufe. 11) u.s.w.
In der Regel wird die Schule dem Wunsch der Eltern stattgeben. Es genügt ein formloser rechtzeitiger (!) Antrag: Bei kurzer Beurlaubung (bis zu zwei Tagen pro Quartal) an den Klassenlehrer bzw. Jahrgangsstufenleiter, für längere Beurlaubung an den Schulleiter.
Für eine Beurlaubung im Anschluss unmittelbar vor oder nach Ferien allerdings gelten sehr strenge Maßstäbe. In § 10 der Allgemeinen Schulordnung heißt es:
(3) Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden.
Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter, sofern nicht ... die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist”
[Anmerkung: Die Schulaufsichtbehörde ist zuständig für Beurlaubungen für mehr als zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres.]
Die Schulaufsichtsbehörde weist die Schulleiter immer wieder an, vor und nach Ferien nur zu beurlauben, wenn ein außergewöhnlicher und dringender Grund nachgewiesen wird. So wird ein preiswertes Flugticket keinesfalls als dringender Grund akzeptiert. Zuwiderhandlungen werden ggf. von der Behörde als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeld geahndet. (mehrere hundert EUR pro Tag!)